Hausnotrufsystem

Kostenübernahme durch Pflegekasse / Sozialamt

 

Antrag auf Kostenübernahme bei der Pflegekasse stellen

Unsere einzelnen Hausnotruflösungen können vollständig oder anteilig von Ihrer Pflegekasse bezuschusst (z.B. EUKOBA Komfort) bzw. vollständig (z.B.EUKOBA Standard) übernommen werden. Die Kostenübernahme ist möglich, wenn Sie einen Pflegegrad besitzen und Sie eine Kostenübernahmebestätigung Ihrer Pflegekasse erhalten haben. Die Bezuschussung/ Kostenübernahme Ihres gewünschten Notrufsystems können Sie mit Pflegegrad ganz einfach beantragen. WICHTIG! Eine verbindliche Genehmigung wird die Pflegekasse erst mit Angaben zur Bestellung und Empfang der Lieferung erteilen.

Trotzdem haben Sie zwei Möglichkeiten:

1. Beantragung vor Bestellung

Hierzu füllen Sie bitte vorab im Bereich "Bestellung und Unterlagen" unseren Antrag auf Kostenübernahme aus, drucken diesen aus, unterzeichnen das Dokument und versenden es auf dem Postweg oder via Email an Ihre Pflegekasse.

2. Beantragung mit Bestellung

Mit der Bestellung füllen Sie auch den Antrag auf Kostenübernahme aus und lassen uns diesen zusammen mit allen anderen Unterlagen unterschrieben auf dem Postweg zukommen. Wir übernehmen dann alle Formalitäten für Sie.

 

 

Kostenübernahme/Zuschuss durch Sozialamt

Die Sozialhilfeträger können dazu verpflichtet werden, mögliche Sondertarife (also z.B. buchbare Zusatzoptionen wie den Sturzsensor oder den Schlüsseltresor) bei einem Hausnotruf zu übernehmen. Da Pflegeversicherungen hier nur bis zu 30,35 Euro pro Monat erstatten, müssten Betroffene für mögliche Sondertarife selber aufkommen. Sind sie dazu finanziell nicht in der Lage, haben aber einen begründeten Anspruch auf solche gesonderten Leistungen, können sie "Hilfe zur Pflege" vom Sozialhilfeträger beziehen.

Das Sozialamt kann dann den Betrag übernehmen, der über den Zuschuss der Pflegekasse hinausgeht. Dafür muss ein entsprechender Antrag beim Sozialamt gestellt werden. Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich, da die "Hilfe zur Pflege" erst ab dem Tag gezahlt wird, an dem der Antrag beim Sozialamt eingegangen ist.

Sozialgericht Aachen: Sozialamt zur "Hilfe zur Pflege" verpflichtet

Sind erheblich pflegebedürftige Menschen auf ein Hausnotrufsystem angewiesen, kann das Sozialamt zur Übernahme weiter anfallender Kosten nach dem Absetzen eines Notrufs verpflichtet werden. Dies hat das Sozialgericht Aachen bereits in einem am 27. September 2016 veröffentlichten Urteil entschieden und damit einem pflegebedürftigen Rentner Recht gegeben.

Aktenzeichen: S 20 SO 28/16.